Kennzeichnungspflicht für KI-Bilder ab 2. August 2026: Was Kreative, Fotograf:innen und Marketing-Teams jetzt wissen müssen

Am 2. August 2026 greift Artikel 50 des EU AI Act, die Transparenzpflicht für KI-generierte Inhalte. In meinen Schulungen merke ich seit Wochen: Die Verwirrung ist groß. Wer muss kennzeichnen, was genau, und reicht der Hinweis in den Metadaten? Zeit, das aufzuräumen.

Ab 2. August 2026 gilt die Kennzeichnungspflicht für KI-Bilder

Der AI Act ist seit August 2024 in Kraft, die Transparenzpflichten aus Artikel 50 werden aber erst ab dem 2. August 2026 durchgesetzt. Verstöße können bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes kosten. Für Freelancer:innen und kleine Agenturen sind solche Summen abstrakt. Realer sind Abmahnungen durch Wettbewerber und der Vertrauensverlust, wenn ein Kunde:innen merkt, dass du ihm ungekennzeichnete KI-Bilder untergejubelt hast.

Wichtig ist die Unterscheidung von zwei Ebenen, die ständig durcheinandergeworfen werden.

Ebene 1 ist die Anbieterpflicht (Art. 50 Abs. 2): Midjourney, Adobe, Google und Co. müssen ihre Outputs maschinenlesbar markieren, etwa per Wasserzeichen oder C2PA-Metadaten. Das ist deren Job. Nach dem Entwurf des Digital Omnibus soll diese Frist auf den 2. Dezember 2026 rutschen, beschlossen ist das aber noch nicht.

Ebene 2 ist die Betreiberpflicht (Art. 50 Abs. 4): Wer KI-Systeme beruflich nutzt, gilt rechtlich als „Betreiber“ (Deployer) und muss bestimmte Inhalte sichtbar für Menschen kennzeichnen. Versteckte Metadaten oder HTML-Tags reichen hier ausdrücklich nicht.

Diese zweite Ebene betrifft dich als Fotograf:in, Designer:in, Agentur oder Marketing-Team direkt.

Was gekennzeichnet werden muss – und was nicht

Erstmal Entwarnung: Nicht jedes KI-Bild ist kennzeichnungspflichtig. Die sichtbare Kennzeichnung gilt nur für zwei Kategorien.

Erstens: Deepfakes. Der Begriff ist im AI Act deutlich weiter gefasst, als man denkt. Gemeint ist jedes KI-generierte oder KI-manipulierte Bild-, Audio- oder Videomaterial, das echten Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich für authentisch gehalten werden könnte. Eine Täuschungsabsicht braucht es dafür nicht. Darunter fallen also auch fotorealistische KI-Produktbilder, synthetische Stockfotos und das KI-möblierte Apartment im Immobilien-Exposé. Genau dieses Beispiel nennt die EU-Kommission selbst.

Zweitens: KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse, die ohne menschliche redaktionelle Kontrolle veröffentlicht werden. Für die meisten Kreativen weniger relevant, für Content-Teams schon.

Nicht darunter fallen: normale Retusche und Farbkorrektur (auch KI-gestützt, solange das Werkzeug nur unterstützt und die Bildaussage nicht wesentlich verändert), offensichtlich künstlerische, satirische oder fiktionale Werke (hier reicht eine dezente Offenlegung, etwa im Abspann oder in der Bildunterschrift) und die private, nicht-berufliche Nutzung. Wer als Privatperson KI-Bilder postet, ist kein Betreiber:in im Sinne des Gesetzes.

Die ehrliche Antwort für den Alltag: Wo „kleine Korrektur“ aufhört und „wesentliche Manipulation“ anfängt, weiß derzeit niemand genau. Generative Füllung, Sky Replacement, KI-Hintergrundtausch beim Mitarbeiterporträt, der Leitlinien-Entwurf der Kommission vom Mai 2026 lässt genau diese Fälle offen. Bis die Aufsichtspraxis das schärft, fahre ich mit einer einfachen Faustregel: Je stärker der Eingriff die Bildaussage verändert, desto eher kennzeichnen.

Die offiziellen EU-Icons

Die EU hat im Juni 2026 zusammen mit dem finalen Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content einen Satz offizieller Icons veröffentlicht. Alle Details und die Downloads findest du auf der offiziellen Icon-Seite der EU-Kommission. Die kompletten Icon-Sets gibt es dort kostenlos als SVG-Paket und PNG-Paket, jeweils in Schwarz, Weiß und mit 50 Prozent Transparenz, ohne Namensnennungspflicht.

Es gibt drei Varianten:

  • Basis-Icon: wenn KI an der Erstellung beteiligt war. Kombinierbar mit eigenem Textlabel, das Beispiel der Kommission: „Stimmen generiert mit“ plus Icon.
  • Fully AI-Generated: wenn der Inhalt komplett von KI erzeugt wurde, ohne menschliche Elemente außer dem Prompting.
  • Partially AI-Modified: wenn echtes, von Menschen erstelltes Material mit KI verändert wurde. Das Beispiel der Kommission: das echte Foto einer leeren Wohnung, die per KI möbliert wird.

Interessantes Detail aus den Nutzertests der EU: Die Icons funktionieren in allen Messwerten besser, wenn ein Textlabel dabeisteht.

Die Icons sind freiwillig, die Kennzeichnungspflicht selbst nicht. Und das Icon allein macht dich nicht automatisch compliant. Die Grundregeln für die Platzierung: Das Label muss beim ersten Kontakt mit dem Inhalt klar erkennbar sein, direkt im Inhalt eingebettet (außer bei Kunstwerken) und auch beim Teilen oder Download sichtbar bleiben. Im Impressum, in den AGB oder im dritten Untermenü hat es nichts verloren.

Muss da wörtlich „KI-generiert“ stehen?

Die Frage kommt in jedem Workshop: Bin ich auf die Formel „KI-generiert“ oder „AI generated“ festgenagelt, oder darf ich das eleganter lösen?

Gute Nachricht: Artikel 50 schreibt keinen Wortlaut vor. Verlangt wird nur, dass du offenlegst, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde, klar, unterscheidbar und spätestens beim ersten Kontakt. Die Kommission selbst zeigt mit ihrem Beispiel „Stimmen generiert mit“ plus Icon, dass individuelle Textlabels ausdrücklich vorgesehen sind. Eine Formulierung wie „Dieses Bild ist mit KI entstanden“ oder „Hintergrund mit KI erweitert“ in der Bildunterschrift erfüllt den Zweck genauso.

Es gibt allerdings Leitplanken. Das Label soll in einfacher Sprache verständlich sein, auch für Laien, ohne Fachjargon und ohne Abkürzungen außer „KI“ bzw. „AI“. Ein „digital veredelt“ oder „mit modernen Tools optimiert“ fällt durch, weil es die KI-Herkunft eher vernebelt als offenlegt. Und die Kanzlei LAUSEN empfiehlt, bis sich das EU-Icon etabliert hat, sicherheitshalber bei klaren Klartext-Labels wie „KI-generiert“ zu bleiben. Elegant ist erlaubt, kryptisch nicht.

Bei künstlerischen Arbeiten hast du ohnehin mehr Spielraum: Dort genügt die Offenlegung an passender Stelle, etwa im Abspann oder Begleittext, solange sie den Werkgenuss nicht stört.

Fotograf:in, Agentur oder Kund:in: Wer die Kennzeichnungspflicht trägt

Die zweite Frage, die immer kommt: „Ich liefere das Bild nur, mein Kund:innen veröffentlicht es. Bin ich fein raus?“

So einfach ist es leider nicht. Die verbreitete These, nur der Veröffentlichende sei verantwortlich, stimmt in dieser Absolutheit nicht.

Der AI Act knüpft die Pflicht an die Betreiberrolle, nicht an die Veröffentlichung. Betreiber:in ist, wer das KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet. Das ist derjenige, der das Bild mit KI erzeugt oder manipuliert, also du als Fotograf:in, Agentur oder internes Marketing-Team. Wer dagegen fremde, fertige Inhalte nur weiterverbreitet, ohne selbst ein KI-System einzusetzen, ist nach dem Leitlinien-Entwurf gar kein Betreiber:in. Streng gelesen klebt die Pflicht also eher an Ersteller:innen als an Veröffentlichenden.

Gleichzeitig greift die Offenlegungspflicht erst dort, wo Menschen dem Inhalt tatsächlich begegnen. Bei einer reinen B2B-Lieferung an den Kunden ist die Öffentlichkeit noch nicht im Spiel. Wie die Verantwortung in der Kette Fotograf:in, Agentur, Kund:in genau verteilt wird, lässt der Leitlinien-Entwurf ausdrücklich offen. Jurist:innen empfehlen unisono, das vertraglich zu regeln.

Für die Praxis heißt das: Wer erstellt, kennzeichnet und dokumentiert. Wer liefert, informiert die Kund:innen schriftlich und regelt die Kennzeichnung im Vertrag. Darauf zu bauen, dass am Ende schon die Kund:innen haften, würde ich niemandem raten.

Metadaten: die Pflicht, die im Alltag zerbröselt

Bleibt die maschinenlesbare Markierung. Auf dem Papier eine schöne Idee: Jedes KI-Bild trägt unsichtbare Herkunftsdaten, Plattformen und Browser lesen sie aus, fertig ist die Transparenz.

Die Realität sieht 2026 anders aus. C2PA-Metadaten (Content Credentials) überleben den Alltag oft nicht. Die meisten Social-Media-Plattformen komprimieren Uploads neu und entfernen dabei die Manifeste. Ein Screenshot, ein falscher Export, ein Durchgang durch ein Tool ohne C2PA-Unterstützung, und die Kette ist gerissen.

Auf die KI-Anbieter kannst du dich dabei nur bedingt verlassen. Adobe Firefly bettet Content Credentials konsequent ein, seit Anfang 2026 sogar verpflichtend und nicht mehr abschaltbar. Midjourney liefert Stand Anfang 2026 dagegen gar keine C2PA-Credentials mit. Bei Spezial-Tools wie Magnific ist eine belastbare C2PA-Implementierung nicht dokumentiert. Ausgerechnet Upscaler und Detailer, die aus einem KI-Bild ein „Foto“ machen, hinterlassen also oft keine Spur.

Zwei Einordnungen, damit daraus kein falscher Schluss wird.

Erstens: Die maschinenlesbare Markierung ist die Pflicht der Anbieter. Deine Betreiberpflicht ist die sichtbare Kennzeichnung, und dafür reichen Metadaten sowieso nicht. Dass die technische Ebene löchrig ist, entbindet dich also nicht. Es macht die sichtbare Kennzeichnung eher wichtiger.

Zweitens: Metadaten deshalb komplett abzuschreiben, wäre verfrüht. Für Fotograf:innen und Marketing-Teams werden Content Credentials gerade zum Echtheitsnachweis in die andere Richtung. Kameras wie die Leica M11-P oder Sonys aktuelle Alpha-Modelle signieren Aufnahmen schon beim Auslösen kryptografisch. Wer belegen kann, dass sein Bild eine echte Kameraaufnahme ist, hat bei Bildagenturen und Redaktionen einen handfesten Vorteil. Und wer C2PA-Daten aus KI-Bildern aktiv entfernt, um die Herkunft zu verschleiern, bewegt sich in die falsche Richtung.

Best Practices bis zum 2. August

Was wir Agenturen, Marketing-Teams und Kreativen konkret empfehlen:

  1. KI-Inventur machen. Welche Tools nutzt du, welche Outputs entstehen damit, welche davon sind fotorealistisch? Ohne diese Übersicht ist alles Weitere Raten.
  2. Kennzeichnungs-Workflow definieren. Fotorealistische KI-Bilder und KI-manipulierte Fotos bekommen ein sichtbares Label, als Klartext oder EU-Icon, direkt im Bild oder in der Caption. Bei Social-Media-Formaten so platzieren, dass es beim Teilen sichtbar bleibt.
  3. EU-Icons herunterladen und ins Asset-System aufnehmen. SVG und PNG gibt es kostenlos bei der Kommission, in vier Farbvarianten und fertig nutzergetestet. Es gibt wenig Gründe, ein eigenes Label zu erfinden.
  4. Verträge anpassen. Eine KI-Klausel in Angebote und AGB: was mit KI erstellt wurde, dass die Kund:innen bei Veröffentlichung die Kennzeichnung sicherstellen müssen, und wer haftet, wenn sie es nicht tun. Den Hinweis an die Kund:innen immer schriftlich dokumentieren.
  5. Dokumentieren. Tool, Version, Prompt-Kontext, Bearbeitungsschritte, Verantwortliche. Wenn eine Bildagentur, eine Redaktion oder im Zweifel eine Behörde fragt, willst du nicht im Ordner-Chaos wühlen.
  6. Content Credentials aktivieren, wo verfügbar: in Lightroom, Photoshop und kompatiblen Kameras. Das erfüllt zwar nicht die Betreiberpflicht, aber Herkunftsnachweise werden zum Verkaufsargument.
  7. Kunstausnahme bewusst nutzen. Bei klar künstlerischen und kreativen Arbeiten reicht die dezente Offenlegung. Das ist kein Freifahrtschein, verhindert aber, dass du jedes Moodboard mit Warnschildern pflastern musst.
  8. Leitlinien im Blick behalten. Der Code of Practice ist seit dem 10. Juni 2026 final, die Kommissions-Leitlinien zu Artikel 50 folgen noch. Die Grauzonen bei Retusche und generativer Füllung klären sich erst in der Praxis.

Fazit

Kein Grund zur Panik, aber auch nichts zum Aussitzen. Normale Fotografie und Retusche bleiben unberührt, und mit den EU-Icons gibt es erstmals einen brauchbaren Standard statt Wildwuchs. Wer fotorealistische KI-Bilder beruflich erstellt, ob als Fotograf:in, Agentur oder Marketing-Team, trägt allerdings selbst Verantwortung und kann sie nicht komplett auf die Kund:innen abschieben. Wer die Kennzeichnung jetzt sauber in seine Workflows einbaut, muss sich ab August keine Gedanken mehr machen. Und kann das den eigenen Kund:innen gegenüber sogar als Kompetenz verkaufen.


Disclaimer: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Der AI Act wird derzeit durch Leitlinien, den Code of Practice und den geplanten Digital Omnibus weiter konkretisiert, einzelne Aussagen können sich dadurch ändern (Stand: Juli 2026). Für verbindliche Auskünfte zu deinem konkreten Fall wende dich an eine auf IT- und Medienrecht spezialisierte Kanzlei.


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